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Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 01.12.2005
Aktenzeichen: 2 W 214/05
Rechtsgebiete: BGB, FGG
Vorschriften:
BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1 | |
BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 2 | |
FGG § 70 f Abs. 1 Nr. 3 |
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss
In der Betreuungssache (Unterbringung)
hat der 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen vom 17.11.2005 gegen den Beschluss des Landgerichts Lübeck vom 31.10.2005 am 1.12.2005 beschlossen:
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe:
Der Betroffene leidet seit etwa 1994 an einer paranoiden Schizophrenie. Das Amtsgericht hat ihm am 8.02.2000 einen Betreuer bestellt mit dem Aufgabenkreis Gesundheits- und Vermögenssorge sowie Aufenthaltsbestimmung. Seit März 2000 war der Betroffene auf Veranlassung seines jeweiligen Betreuers mit Genehmigung des Amtsgerichts 18 mal in geschlossenen Einrichtungen untergebracht. Ferner kam es mehrmals zu geschlossenen Unterbringungen nach dem PsychKG. Die Dauer der Unterbringungsanordnungen erstreckte sich von einer Woche bis zu 7 Monaten. Versuche, den Betroffenen für längere Zeit in offenen Wohneinrichtungen zu führen, schlugen im Ergebnis fehl. Zuletzt - seit dem 21.10.2004 - gab es 4 Unterbringungsanordnungen von jeweils 6 Wochen.
Am 31.08.2005 hat der Beteiligte beantragte, eine geschlossene Unterbringung des Betroffenen für ein Jahr zu genehmigen, weil dieser im offenen Bereich des Heimes X. instabil sei und - wie in der Vergangenheit - eine Eigengefährdung drohe. Das Amtsgericht hat nach Anhörung des Betroffenen und Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Stationsarztes .W. durch Beschluss vom 15.09.2005 die Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung bis längstens zum 15.09.2007 (2 Jahre) angeordnet. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht zurückgewiesen. Gegen dessen Beschluss, auf den zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird (Bl. 776b bis 780 d. A.), richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen.
Die nach §§ 70m Abs. 1, 70g Abs. 3 Satz 1, 27, 29, 21 Abs. 2, 22 Abs. 1 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde ist mit der Maßgabe der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Rechts (§§ 27 FGG, 546 ZPO).
Das Landgericht hat ausgeführt:
Die Unterbringung des Betroffenen sei zur Vermeidung einer Selbstgefährdung und zur Heilbehandlung erforderlich. Der bisherige Krankheitsverlauf zeige, dass für eine dauerhafte Stabilisierung des gesundheitlichen Zustandes eine längerfristige Behandlung erforderlich sei. Bisher sei es immer zu kurzfristigen Exazerbationen seiner Erkrankung gekommen, insbesondere, wenn er die erforderlichen Medikamente kurzzeitig abgesetzt habe. Andererseits habe sich sein gesundheitlicher Zustand unter der festen Struktur einer geschlossenen Einrichtung derart verbessern können, dass er in der Lage gewesen sei, in einer offenen Wohneinrichtung zu leben. Er sei derzeit nicht krankheits- und behandlungseinsichtig, so dass es einer langfristigen stationären Behandlung bedürfe, um ihn auf die erforderliche Medikation einzustellen, die Einnahme der Medikamente sicherzustellen, seinen gesundheitlichen Zustand zu stabilisieren und der Gefahr unkontrollierter Handlungen, durch die er sich selbst gefährden könne, entgegenzutreten. Dies sei für ihn die einzige Chance, in Zukunft ein relativ selbstbestimmtes Leben zu führen. Im Hinblick auf die Schwere der Erkrankung sei die genehmigte Unterbringungsdauer erforderlich und damit verhältnismäßig.
Nach den insoweit verfahrensfehlerfrei auf der Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens und der Vorgeschichte des Betroffenen getroffenen Feststellungen des Landgerichts unterliegt es keinem Zweifel, dass die Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB vorliegen.
Rechtsfehlerhaft ist die angefochtene Entscheidung indessen insoweit, als die Dauer der Unterbringung von zwei Jahren nicht hinreichend begründet worden ist. Das Recht auf die Freiheit der Person hat unter den grundrechtlich verbürgten Rechten einen besonders hohen Rang (BVerfG NJW 2002, 2456, 2457). Jede Genehmigung einer Unterbringung greift in schwerwiegender Weise in das Freiheitsrecht ein. Wird eine Unterbringung genehmigt, hat deshalb das gerichtliche Verfahren in jeder Hinsicht diese besondere Intensität des Grundrechtseingriffs zu beachten. Wird entgegen der regelmäßigen Höchstfrist von einem Jahr nach § 70f Abs. 1 Nr. 3 FGG eine Unterbringung von 2 Jahren gebilligt, so ist deshalb diese Abweichung ausreichend zu begründen (BayObLG FamRZ 2002, 629; NJW-RR 2005, 1314). Daran fehlt es hier. Zwar leuchtet ein, dass der Betroffene auf Grund der Schwere seiner Erkrankung und seiner Krankheitsgeschichte zur Stabilisierung einer "längerfristigen" Unterbringung bedarf. Es ergibt sich indessen weder aus den Beschlüssen des Amts- und Landgerichts noch aus dem Sachverständigengutachten, warum die Unterbringung für die gesetzlich maximal zulässige Höchstdauer erforderlich ist und nicht eine Unterbringung von zunächst einem Jahr ausreicht. Diese Höchstdauer erscheint insbesondere deshalb nicht nachvollziehbar, weil der Beteiligte in seinem Schreiben vom 31.08.2005 eine Dauer von "nur" einem Jahr angeregt hat und das Amtsgericht - jeweils den Vorschlägen desselben Sachverständigen folgend - noch in seinen unmittelbar vorangegangenen Beschlüssen vom 21.10.2004, 13.05.2005, 24.06.2005 und 5.08.2005 eine Unterbringungsdauer von jeweils "nur" 6 Wochen zur Sicherstellung der Zwecke des § 1906 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB für erforderlich und ausreichend erachtet hatte. In der Zeit vom 2.12.2004 bis 12.05.2005 bestand sogar keinerlei Unterbringungsanordnung. Die Feststellung des Sachverständigen, es seien "immer längere" Krankenhausaufenthalte erforderlich geworden, ist danach nicht plausibel. Anordnungen von längerer Dauer - aber stets jeweils noch unter einem Jahr - gab es demgegenüber weiter zurückliegend in den Jahren 2002 und 2003 mit jeweils 6 bis 7 Monaten (vgl. Beschlüsse des Amtsgerichts vom 6.04.2001, 5.03.2002 und 13.08.2002). Nach allem kann der angefochtene Beschluss insoweit keinen Bestand haben. Der Frage der erforderlichen Unterbringungsdauer wird deshalb erneut nachzugehen sein. Da hierzu weitere Ermittlungen durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich werden, war die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.
Ende der Entscheidung
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